Die Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zum 01.01.2013 verpflichtet die kommunalen Aufgabenträgerinnen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in §8 Abs. 3 mit der Umsetzung einer vollständigen Barrierefreiheit für die Nutzung des ÖPNV bis zum 01. Januar 2022. Diese Frist gilt nicht, sofern im Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Er muss daher aufzeigen, in welchen Zeiträumen bzw. nach welcher Priorisierung die Barrierefreiheit im ÖPNV hergestellt werden soll und wo aus welchen Gründen die Barrierefreiheit als Ausnahme noch nicht erreicht werden kann.

Der aktuell gültige Nahverkehrsplan der Stadt Duisburg wurde am 03. Juli 2017 beschlossen. Darin enthalten sind eine Darstellung des Sachstandes des barrierefreien Ausbaus der ÖPNV-Infrastruktur sowie eine Beschreibung der allgemeinen Herangehensweise zur Umsetzung der gesetzlichen Forderung. Die Vorgaben, die sich aus §8 Abs. 3 PBefG ergeben, werden damit noch nicht erfüllt. Es ist daher vorgesehen, im Rahmen einer Teilfortschreibung ein konkretes Handlungskonzept zur Umsetzung der Barrierefreiheit im ÖPNV für die Stadt Duisburg zu erarbeiten.   

Dieses baut vor allem auf einer ausführlichen Bestandsaufnahme und -analyse aller rd. 1.900 Bus- und Bahnsteige, der Fahrzeugflotte sowie der Fahrgastinformation auf. 

Konkret werden folgende Arbeitspakete bearbeitet:

AP 1 Sichtung vorhandener Fachliteratur und Beispiele aus der Praxis

AP 2 Definition der Anforderungen

AP 3 Bestandsanalyse unter Verwendung einer Bewertungssystematik

AP 4 Begründung von Ausnahmen und Erstellung einer Prioritätenliste

AP 5 Aufstellung eins Handlungskonzeptes

AP 6 Entwurfsplanung

AP 7 Berichtswesen und Datenübergabe

 

Das Projekt wird gemeinsam mit Goudappel Coffeng bearbeitet.